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Art. 1 § 42 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4226.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 42, Anzeigepflicht für Druckgefäße

  1. Absatz eins,Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung (Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung nach seiner Wahl entweder dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär, oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist oder zu werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor (Paragraph 49, Absatz eins,) schriftlich anzuzeigen. Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven, ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen Bahnen übergehen können, ist die Anzeige dieser Behörde zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkesselbeziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung und weiters
    1. Litera a
      bei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen den Genehmigungsbescheid, wenn er bereits vorliegt, oder die im Paragraph 21, Absatz 5 und 6 angeführten Angaben und Beilagen;
    2. Litera b
      bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die im Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Angaben;
    3. Litera c
      bei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz des Betreibers, den Verwendungszweck und den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen Dampferzeugers.
    Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden, so sind dem Überwachungsorgan alle zu ihrer Neuausstellung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei einer Wiederholung der Erprobung nach den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a und b gelten sinngemäß die vorstehenden Anordnungen.

Schlagworte

Fabrikslohn, Dampfkesselbescheinigung

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150494

Alte Dokumentnummer

N9198611632Q